Eine Austragung der org.Reifenfabrikatsbindung alleine bringt einem auch nur bedingt was,
wenn man dann keine andere Reifenart oder Größe, wie zB vom T32 110 / 70 ZR 17 (54W) TL 150 / 70 ZR 17
fahren darf.
Jepp, das ist klar, es ging schlicht um den BT46 in dem Fahrzeugschein entsprechender Größe / Bauart.
Ausschlaggebend ist, was im Brief und im Schein steht. Wenn da drin steht "Reifenbindung gem. ... beachten", muss auch der BT046 eingetragen werden, wenn im Schein z. B. Exedra usw, drin steht. Dann geht es nicht nur um die Reifengrösse, sondern auch um den Reifentyp und Modell. Was der Reifenhersteller schreibt ist theoretisch egal.
Im Schein steht schlicht KEIN Reifentyp. Im Schein steht unter
15.1 110/80-17 57H Tubel.
15.2 150/70-17 69H Tubel.
und unter Bemerkungen "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten"
Und beide verschiedenen Prüfer, die ich unabhängig in diesem Januar gefragt habe haben gesagt:
Prüfer: "klar darf man damit den BT46 fahren, da brauchts keine Einzelabnahme"
Ich: "der BT46 steht aber doch nicht in der Betriebserlaubnis...?"
Prüfer: "ja neh, den gab's da ja noch nicht, ist aber ja ein Nachfolger vom Exedra..."
Ich: "mir wäre es lieber, wenn man den Satz von wegen Reifenfabrikatsbindung austragen könnte, nicht dass das jemanden verwirrt...?"
Prüfer: "das geht nicht."
Ich bin kein Anwalt und die beiden Prüfer mögen natürlich verkehrt gelegen haben.