Komplettabnahmen erst nach 7 Jahren

  • habe heute folgendes gelesen:"Seit dem 1.3.2007 sind Komplettabnahmen nur noch bei Fahrzeugen nötig, die länger als 7 Jahre (nicht mehr, wie bisher, 2 Jahre) stillgelegt waren."


    Ist es so??? ?(


    Gruß
    Gerd

    Bildung lässt sich nicht downloaden.

  • Nein stimmt nicht!


    Auch nach über sieben Jahren ist keine Vollabnahme notwendig, wenn die Fahrzeugpapiere (Brief, Zulassungsbescheinigung, COC) noch vorhanden sind. :D


    Im Klartext: Vollabnahmen nach längerer Stillegung sind generell nicht mehr nötig. Nach sieben Jahren wird das Fahrzeug aber aus den Datenbanken gelöscht.


    Die entgültige Stillegung, wie sie bisher nach 1,5 Jahren automatisch erfolgte, gibt es nicht mehr.


    servus
    Tom

    Die Ente hält, was die Kuh verspricht! :P

    • Offizieller Beitrag

    Alles weitere ist unter § 29 StVZo zu lesen.
    incl. Änderungen nach dem 01.03.2007

    Gruß der Peter




    JT-Teilnahmen:
    07 ~ Creglingen ¦ 08 Norwegen ¦ 09 ~ Drangstedt ¦ 10 ~ Berkastel-Kues ¦ 11 ~ Neidenberga ¦ 12 ~ Titisee ¦ 13 ~ Norwegen ¦ 14 ~ Drangstedt ¦ 15 ~ Neidenberga ¦ 16 ~ OP (Creglingen) ¦ 17 ~ Kroatien (Weidenbach)¦ 18 ~ Neidenberga ¦ 19 ~ Drangstedt ¦ 2020 ~HDH~ Corona¦ 2021 ~ Westen ¦ 2022 ~ HDH¦ 2023 ~ Westerburg ¦ 2024~ Westerburg

  • Ääähm...


    mit dem §29 hat das eigentlich gar nix zu tun, da wurde auch nichts wesentliches geändert.


    Der §29 ist nur für die Hauptuntersuchung (auch TÜV genannt) zuständig.


    Der Unterschied zu früher:
    Vor dem 1.3. war nach einer Stillegung über 1,5 Jahre zur Wiederzulassung eine Vollabnahme (§21) nötig.
    Heute genügt zur Wiederzulassung eine gültige (d.h. noch nicht abgelaufene) Hauptuntersuchung (§29).


    servus
    Tom

    Die Ente hält, was die Kuh verspricht! :P

  • Zitat

    Original von Dirk
    jaaaa , aber wer hat nach sieben Jahren abmeldung noch eine gültige TÜV-Plakette ?(


    keiner natürlich :D


    aber derjenige, der seinen fahrbahren Untersatz erst seit 1,5 Jahren und einen Tag bis ein ein halbes Jahr abgemeldet hat, könnte noch eine gültige Plakette haben.
    Und dieserjenige kann jetzt ganz einfach sein Fahrzeug ganz normal wieder anmelden ohne eine Vollabnahme oder sonstwas machen zu müssen. :D
    Und falls das Ding schon über 2 Jahre abgemeldet ist, und die HU mit Sicherheit schon abgelaufen ist, muß man nur eine normale HU machen, und keine Vollabnahme.


    servus
    Tom

    Die Ente hält, was die Kuh verspricht! :P

  • Zitat

    Original von ntvtom
    Und falls das Ding schon über 2 Jahre abgemeldet ist, und die HU mit Sicherheit schon abgelaufen ist, muß man nur eine normale HU machen, und keine Vollabnahme.


    servus
    Tom


    Und in userem gut geregelten Land könnte ja auch noch jemand auf die Idee kommen, dass man mehrere HUs machen muss, da der HU-Termin der Plakette bei späterer Vorführung zur HU dank einiger geschäftstüchtigen Lobbiisten auf dem ursprünglichen Termin zurückdatiert wird. Ich glaube allerdings, dass dies bisher noch nicht der Fall ist, wenn das Fahrzeug abgemeldet war.


    Mindestens manchmal sollte man die Lobbiisten dahin schicke wo der Pfeffer wächst. Es soll doch tatsächlich Lobbiisten und Politiker geben, die die HU-Prüffristen für Fahrzeuge, die älter als 10 Jahre sind, auf 12 Monate verkürzen möchten. Bisherige Erfahrungen und Statistiken, wenn sie nicht selbst gefälscht sind, spechen aber dafür, die Fristen für die HU so zu lassen wie sie sind.


    Sorry, bin ein klein wenig vom Thema weg. Aber das musste ich gerade mal loswerden.


    Gruß


    Wolfgang

    „Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren.“


    Benjamin Franklin


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    2 Mal editiert, zuletzt von joe.dalton ()

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von ntvtom


    Und falls das Ding schon über 2 Jahre abgemeldet ist, und die HU mit Sicherheit schon abgelaufen ist, muß man nur eine normale HU machen, und keine Vollabnahme.


    servus
    Tom


    Hallo Tom,
    das stimmt zumeist in Bayern. Und nach meinen Recherchen vorerst nur in Bayern.
    Da ich in der Grenzregion zu B-W wohne, habe ich mich kundig getan, in Bayern ist es so wie oben geschrieben,Leiter der ZlSt. ist mein Nachbar, also aus erster Quelle, in B-W leider noch nicht, habe auch dort in der ZlSt. angerufen und wiedersprüchliches gehört. Auf Nachfrage wegen der Änderung § 29 bekam ich zur Antwort, ja das ist richtig, aber usw. usw. . Ergo: Papier ist geduldig.
    Das ist wie mit dem Opportunitätsprinzip, es ist ermessungsspielraum vorhanden.

    Gruß der Peter




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    07 ~ Creglingen ¦ 08 Norwegen ¦ 09 ~ Drangstedt ¦ 10 ~ Berkastel-Kues ¦ 11 ~ Neidenberga ¦ 12 ~ Titisee ¦ 13 ~ Norwegen ¦ 14 ~ Drangstedt ¦ 15 ~ Neidenberga ¦ 16 ~ OP (Creglingen) ¦ 17 ~ Kroatien (Weidenbach)¦ 18 ~ Neidenberga ¦ 19 ~ Drangstedt ¦ 2020 ~HDH~ Corona¦ 2021 ~ Westen ¦ 2022 ~ HDH¦ 2023 ~ Westerburg ¦ 2024~ Westerburg

  • Die Gesetzeslage ist da eindeutig und bundesweit gültig.


    In manchen Zulassungsstellen dauert es halt etwas länger, bis das alle kapieren.


    Fakt ist: eine Vollabnahme darf nicht mehr verlangt werden. Jede Zulassungsstelle muss ein Fahrzeug mit gültiger HU anmelden.


    servus
    Tom

    Die Ente hält, was die Kuh verspricht! :P

  • Die Bundesregierung hat bereits im Februar 2006 die "Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr" (FZV) verabschiedet.
    Sie tritt ab 01.03.2007 in Kraft und ersetzt einen Teil (!) der bisherigen StVZO.
    Die FZV führt also zu Kürzungen und Änderungen in den zulassungstechnischen Paragraphen und Anlagen der StVZO, die Regelungen über die Zulassungspflicht von Kraftfahrzeugen bleiben jedoch unverändert.


    Zusammengefasst die Änderung, die ihr hier bereits angesprochen habt:


    Die bisherigen Begriffe der StVZO "Vorrübergehende Stilllegung" und "Endgültige Abmeldung" werden künftig durch den Begriff der "Außerbetriebsetzung" ersetzt.
    Diese wird nur noch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) eingetragen.


    Wir ein stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von max. 7 Jahren erneut zugelassen, reicht künftig eine Hauptuntersuchung aus.
    Diese ist auch nur erforderlich, wenn sie in der Zwischenzeit fällig war. (!!!)
    Gleiches gilt für die Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen und die Abgsuntersuchung. (!!!)


    Bisher galt ein stillgelegtes Fahrzeug nach 18 Monaten endgültig aus dem Verkehr gezogen und benötigte zur Wiedererteilung der Betriebserlaubnis bei Wiederzulassung noch ein Gutachten druch einen amtlich anerkannten Sachverständigen.


    Noch was:
    Bei Abmeldung eines Fahrzeuges kann der Halter künftig das Kennzeichen- das ihm wie bisher- entstempelt wieder gegeben wird, befristet reservieren lassen.
    Die Länge der Frist ist allerdings nicht in der FZV geregelt, sodass hier (und nur hier!!!) von unterschiedlicher Länder-Handhabung auszugehen ist.


    Sämtliche vor Inkrafttreten der FZV ausgegebenen bzw. zugeteilten amtlichen Kennzeichen, Fahrzeugscheine, -briefe oder Zulassungsbescheinigungen bleiben gültig!


    Diese Regelung ist bundesweit einheitlich gültig!
    (Kleine Ausnahmen bestätigen die Regel :] )
    Sonst wäre das ganze auch für überregionale Unternehmen, wie z.B. Versicherungen nicht zu bewältigen!

    Leben ist, was einem begegnet, während man auf seine Träume wartet