Knöllchen auf Privatparkplätzen

  • Dazu passend gibt es jetzt den Artikel im Spiegel, der sagt, dass das OLG Frankfurt entschieden hat, dass Privatfirmen keine Knöllchen ausstellen dürfen....
    *kopfkratz*.


    Irgendwie bekomme ich das nur überein, wenn ich das so verstehe, dass
    - auf öffentlichem Grund (Straße) nur die regelrechte Polizei und
    - auf privatem Grund (Laden) auch Privatfirmen Knöllchen ausstellen dürfen.



    Aber ich habe keine Ahnung und bevorzuge, wenn ich weder ein Knöllchen bekomme noch abgeschleppt werde.

    I reject your reality and substitute my own!

  • Hans, dazu sagt man aber heutzutage "BIO-Radler"

    .....na na, Bio-Radler is vom Hörensagen her was zu Trinken :P <X

    scheen Gruaß Hans 😊

    JT: 2010 Bernkastel/ Kues/2011 Neidenberga/2012 Titisee + geile Sau-Tour/2013 Antweiler + blaue Zipfel/2014 Drangstedt/2015 Neidenberga/2016 Creglingen/2017 Weidenbach + Heuabschiedstour/2018 Neidenberga/2019 Drangstedt/2021 Weidenhof-Herbsttour/2022 Heidenheim + Weidenhof Herbsttreffen/2023 Weidenhof-Herbsttreffen

  • Hier das Urteil:


    https://www.kostenlose-urteile…etzeswidrig.news28321.htm

    Mobbing ist für manche Lebenselixier.

    Wenn dir einer sagt: das geht nicht, bedenke:

    Es sind SEINE Grenzen , nicht deine ‼️

  • Damit ist aber immer noch nichts über Privatgelände gesprochen. Im öffentlichen Verkehrsraum hat das seine Richtigkeit.
    Auf Privatgelände ist das Ordnungsamt schlicht nicht zuständig.

    Viele Grüße


    Andreas



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    Jahrestreffen
    2006 Brilon | 2007 Weidenhof | 2008 Oberbernhards | 2009 Drangstedt | 2010 Bernkastel-Kues | 2011 Neidenberga | 2012 Titisee | 2013 Antweiler |2014 Drangstedt | 2015 Neidenberga | 2016 Weidenhof | 2017 Weidenbach | 2018 Neidenberga | 2019 Drangstedt

  • Ich kann mich allerdings erinnern, dass mir mal erklärt wurde, dass es nicht immer zu 100% trennbar ist. Also die Rechtsfrage.
    Grundsätzlich gilt wohl Privatrecht auf Privatgelände und öffentliches Recht auf öffentlichem Gelände.
    Dazu muss das Privatgelände aber als solches erkennbar sein, und bestenfalls sogar eingefriedet.
    Das gilt z.B. auch für abgemeldete Fahrzeuge, die in einer Einfahrt auf Privatgelände stehen. Diese sind ja ohne weiteres direkt durch Passanten erreichbar, sind also im weitesten Sinne öffentlich zugänglich.
    Ähnlich wurde mir das auch für Parkplätze, oder, wie in unserem Fall damals, Privatwege zu Wohnhäusern erklärt.
    Wenn diese öffentlich zugänglich sind, und dem Zweck der Erreichbarkeit und Versorgung dienen.
    Dann gilt teilweise öffentliches Recht, weil sich jeder, der diese Flächen bestimmungsgemäß nutzt, darauf verlassen können muss, dass sich alle an bekannte Regeln halten.
    Anders wäre das, wenn ein Weg oder Platz nur durch ein Tor oder geschlossene Schranke zu erreichen ist, die vom Eigentümer geöffnet wird, um Zugang zu gewähren.
    Dort können abweichende Regeln gelten, die am Eingang bekannt gemacht werden müssen, oder durch Unterweisung der Nutzer bekannt gemacht werden müssen (z.B. Firmengelände mit speziellen Regelungen).
    Aber auch dort kann man z.B. nicht einfach Links vor Rechts einführen, also Dinge, die den öffentlichen Gegebenheiten widersprechen.
    Was geht, ist z.B. Fußgänger hat Vorrang, Gabelstapler hat Vorrecht, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Parkregeln und so etwas....
    Ich weiß, hier ging es um Knöllchen, aber ich wollte darlegen, dass sich Rechte und Ansichten darüber oft auch vermischen können, und es u.U. dazu führt, dass sehr verschiedene Auffassungen und somit Rechtsprechungen daraus resultieren können.

  • Das wird oft sehr unterschiedlich interpretiert. Die Einfriedung war früher die sichere Unterscheidung.
    Bsp.: Der Junior vom Chef fährt als Jugendlicher ohne Fahrerlaubnis mit dem Lkw. Das ging nur bei geschlossenem
    Tor. Die Parkplätze der Supermärkte sind durch Bepflanzung eingefriedet. Das Tor oder die Schranke können
    hier schlecht geschlossen sein. Dafür hängt irgendwo ein Schild mit dem entsprechenden Hinweis.
    Die Juristen sind bei dem Schild, es gilt die StVO ja schon nicht zu 100% einig, wenn es zu Unfällen kommt.

    Viele Grüße


    Andreas



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  • Solche Interpretationen werden sich im Laufe der Jahre sicherlich auch verändern.... oder neueren Gegebenheiten anpassen.
    Die Informationen, die ich seinerzeit so erhielt, sind auch schon wieder 15-18 Jahre alt.
    Wer weiß, ob ich heute dieselben Auskünfte bekommen würde ?(


    Die Parkplätze der Supermärkte sind durch Bepflanzung eingefriedet. Das Tor oder die Schranke können
    hier schlecht geschlossen sein. Dafür hängt irgendwo ein Schild mit dem entsprechenden Hinweis.

    Das wird der Grund sein, warum hier im Zweifel eher öffentliches Recht angewendet wird, weil man eben oft nicht klar unterscheiden kann, auf wessen Grund man sich bewegt. Ein Supermarkt Parkplatz in einem Einkaufszentrum muss ja nicht zwingend Privatgrund sein. Kann ja auch eine städtische Fläche sein. Wie soll ein Besucher oder Nutzer das klar unterscheiden?

  • Bei Einkaufszentren (LIDL / PENNY &Co) stehen entsprechende Schilder.
    Aber auch hier hat die Rechtsprechung (was ist das ?) unterschiedlich geurteilt.

    Mobbing ist für manche Lebenselixier.

    Wenn dir einer sagt: das geht nicht, bedenke:

    Es sind SEINE Grenzen , nicht deine ‼️

  • Rechtsprechung ist die Anwendung von Gesetzen nach Interpretation durch den oder die jeweiligen Richter.
    Somit gibt es da einen gewissen Spielraum. Müßten wir Urteile fällen, wäre das nicht anders.

    Viele Grüße


    Andreas



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  • Soisses... Klar, jede Situation ist nicht vergleichbar.
    Aber wie sagte unser Bundespräsident (und ich kann das aus eigener Erfahrung nur bestätigen)
    "Man bekommt ein Urteil - nicht Recht"


    Das ist aber gar nicht vermeidbar...

    Mobbing ist für manche Lebenselixier.

    Wenn dir einer sagt: das geht nicht, bedenke:

    Es sind SEINE Grenzen , nicht deine ‼️